AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 
Stand Mai 2013


1. GELTUNG

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Design-, Konzept und Illlustrationsaufträge zwischen Parth Myriam (Myripa oder Autorin) und Ihrem/r AuftraggeberIn (AG). 

2. GRUNDLAGEN DER ZUSAMMENARBEiT

2.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein vom AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen von Myripa zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

2.2. Myripa schafft das Werk eigenverantwortlich, ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen.

2.3. Der AG sorgt dafür, dass myripa alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.

3. RECHTSEiNRÄUMUNG

3.1. An den Arbeiten der Autorin werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. 

3.2. Die Werke der Autorin dürfen nur zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang verwendet werden. Erst mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Honorars und allfälliger Nebenkosten erwirbt der AG die vereinbarten Nutzungsrechte zum vereinbarten Zweck.
Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. 

3.3. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordern die honorarwirksame Zustimmung von Myripa. Jede Weitergabe oder Veräußerung von Rechten, sowie die Ausweitung der vereinbarten Nutzung erfordern eine gesonderte Vereinbarung. 

3.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte nicht in von der Autorin zu gestaltenden Werbemitteln verwertet, so ist der AG nicht berechtigt, diese - in welcher Form immer - zu nutzen; die Autorin ist berechtigt, die präsentierten Designs, Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verarbeitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche honorarwirksame Zustimmung der Autorin nicht zulässig.

3.5. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung 
von Nutzungsrechten.

3.6. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.

3.7. Für die Nutzung von Leistungen und Werken der Autorin, die über den vereinbarten Nutzungsrahmen hinausgehen, sowie Mehrfach- und Wiederholungsnutzungen, bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Autorin; es ist ein gesondertes Honorar zu vereinbaren.

3.8. Die Autorin hat einen Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzung durch den AG.

3.9. Die Autorin ist zur Verwendung der Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung berechtigt und hat das Recht auf eine Autorennennung an angemessener Stelle des Werkes oder im Impressum, ohne dass dem AG dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

3.10. Ohne Zustimmung der Autorin dürfen ihre Werke weder im Original noch bei der Reproduktion bearbeitet oder umgestaltet werden.

3.11. Für die Arbeiten die Autorin gelten die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes unabhängig davon, ob sie die gesetzlich erforderliche Schöpfungshöhe erreichen.

3.12. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Ausarbeitung von Konzepten, sowie bei der Herstellung von Designs werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte (von Myripa zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

3.13. Will der AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der AG die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche honorarwirksame Vereinbarung.

3.14. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der AG kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen Myripa und ihrem AG vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung von Myripa.

3.15. Sämtliche der Autorin vom AG überlassenen Vorlagen werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber/Kunde zu deren Verwendung berechtigt ist.

4. HONORAR

4.1. Alle Leistungen von Myripa erfolgen gegen entsprechendes Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.

4.2. Die Einladung des AG, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Gestaltungs-honorars als angemessene Entlohnung gemäß §§ 1004, 1152 ABGB. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.

4.3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach dem zur Zeit der Austellung der Honorarnote geltenden Stundensatz.

4.4. Die Honorar für die Autorin setzt sich aus Honorar für Entwurfsarbeit/Konzeption Honorar für Einräumung von Nutzungsrechten zusammen.

4.5. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Im Falle einer Vorauszahlung wird das restliche Honorar nach Ablieferung der jeweiligen Arbeiten nach Erhalt der Rechnung ab Rechnungsdatum prompt netto fällig und ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der gesetz-lich geregelten Höhe als vereinbart. Gelieferte Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Autorin.

4.6. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist Myripa berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

4.7. Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung eines fälligen Betrages in Verzug, so ist Myripa nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen.

4.8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen mit Honoraransprüchen gegenzurechnen oder Zahlungen wegen Bemängelung zurückzuhalten.

4.9. Vorschläge und Weisungen des AG aus technischen, gestalter-ischen u.a. Gründen sowie seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar, und begründen, wenn nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, keine Miturheberschaft.

4.10. Übt der Auftraggeber aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, seine Nutzungsoption nicht aus und werden somit keine Nutzungs-rechte eingeräumt, ist der Autorin ein Abschlagshonorar in voller Höhe der Entwurfsarbeit zu bezahlen.

4.11. Ist die Autorin mehrwertsteuerpflichtig, ist die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe den vereinbarten Honorarbeträgen hinzuzurechnen.

4.12. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die Veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Autorin den AG auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom AG genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen 3 Werktage nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

5. (FREMD)LEiSTUNG, ZUSATZLEiSTUNGEN, NEBENKOSTEN

5.1. Myripa ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung seines AG an Dritte in Auftrag zu geben.

5.2. Entwurfsoriginale sind, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des AG unbeschädigt an Myripa zurückzusenden bzw. zu übergeben.

5.3. Der Honorarumfang inkludiert in Summe zwei Korrekturdurchgänge. Darüberhinausgehende Änderungen von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Reinzeichnungen u.ä. werden nach Zeitaufwand mit dem bei zur Zeit der Ausstellung der Honorarnote aktuellen Stundensatz gesondert berechnet.

5.4. lm Zusammenhang mit den Entwurfs- oder Entwurfsausführungs-arbeiten entstehende Zusatzkosten (Zwischenrepros, Druckkosten, Botendienste, etc. ) sind vom AG gesondert zu erstatten.

5.5. Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem AG zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen verrechnet.

5.6. Die Vergabe jeglicher Fremdleistungen nimmt die Autorin nur aufgrund einer mit dem AG getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor. Soweit die Autorin auf Veranlassung des AG Fremdleistungen in eigenem Namen vergibt, stellt der Kunde sie von hieraus entstehenden Ansprüchen frei.

5.7. Das Honorar von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig, verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Sämtliche hier genannten Kosten verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

6. BELEGEXEMPLARE

6.1. Von vervielfältigten Werken sind der Autorin mindestens 5 Beleg-exemplare unentgeltlich zu überlassen, die sie auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden darf.

6.2. Bei dreidimensionalen Gegenständen hat Myripa Anspruch auf für sie kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe ihrer Design-Findung hergestellt wurden, sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

7. HAFTUNG

7.1. Die Produktion (gegebenenfalls) wird von der Autorin nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die Autorin ermächtigt, erforderliche Ent-scheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen, wobei der Kunde die Autorin von der sich aus diesen Entscheidungen ergebenden Haftung freistellt.

7.2. Die Autorin haftet nicht für die rechtliche und wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit sowie für die Eintragungsfähigkeit ihrer Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Ebenso haftet sie nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom AG genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem AG zumindest angeboten wurde.

7.3. Die Autorin haftet lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Bei grober Fahrlässigkeit hat sie bis zur Höhe ihres Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen.

7.4. Mängel sind der Myripa unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft von Myripa zur Mängelbehebung entstehen, trägt der AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.

8. GEWÄHRLEiSTUNG, STORNO, RÜCKTRiTT

8.1. Der AG und Myripa sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei vom AG das Präsentationshonorar gemäß Punkt 4.2. AGB zu bezahlen ist.

8.2. Storniert der AG während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht von Myripa zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands.

8.3. Unabhängig davon ist die Myripa berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden dem AG in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben bei Myripa.

8.4. Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von fünf Werktagen nach Leistung schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem AG nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Autorin zu. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist durch Myripa behoben, wobei der AG alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des AG übernimmt die Autorin keinerlei Haftung.

9. TERMiNE

Die Autorin bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den AG allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Autorin eine Nachfrist von mindestens 14 Werktagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an Myripa. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Verzug besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Autorin. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Autorin – entbinden die Autorin jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

10. SCHLUSSBESTiMMUNGEN

10.1. Soweit dieser Vertrag keine speziellen Regelungen enthält, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des materiellen Rechts. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind alsdann verpflichtet, die nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der wegfallenden Bestimmung am nächsten kommt.

10.3. Nebenabreden und Ergänzungen zu vorliegendem AGB bedürfen der Schriftform, wobei ein bestätigender Briefwechsel/Emailwechsel der Vertrags-Parteien genügt.

10.4. Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, oder Verramschung oder Makulierung des Werkes fallen alle eingeräum-ten Rechte, ohne dass es einer gesonderten Erkärung bedarf, entschädigungslos an den Autor zurück.

11. GERiCHTSSTAND

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und Myripa ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Autorin und dem AG ergebenden Streitig-keiten wird das für den Sitz der Autorin örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. Die Autorin ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den AG zuständiges Gericht anzurufen.